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AbgG (88)
Erster Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag (2)
Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf (4)
Dritter Abschnitt Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (7)
Vierter Abschnitt Leistungen an Mitglieder des Bundestages (8)
Fünfter Abschnitt Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen (12)
Sechster Abschnitt Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen (3)
Siebenter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (2)
Achter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften (6)
Neunter Abschnitt Übergangsregelungen (16)
Zehnter Abschnitt Unabhängigkeit des Abgeordneten (6)
Elfter Abschnitt Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages (10)
Zwölfter Abschnitt Fraktionen (11)
§ 53 Fraktionsbildung (1)
§ 54 Rechtsstellung (1)
§ 55 Aufgaben (1)
§ 56 Organisation (1)
§ 57 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten (1)
§ 58 Geld- und Sachleistungen (1)
§ 59 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung (1)
§ 60 Rechnungslegung (1)
§ 61 Rechnungsprüfung (1)
§ 62 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation (1)
PUAG (37)
Parlamentsbeteiligungsgesetz (10)
LobbyRG (11)
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Zwölfter Abschnitt Fraktionen
AbgG | § 53 Fraktionsbildung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.10.2021 (Änderung vom 8.10.2021)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages AbgG § 53 Fraktionsbildung (1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (2) Das Nähere reg...
AbgG | § 57 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.10.2021 (Änderung vom 8.10.2021)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages AbgG § 57 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten (1) 1Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres ...
AbgG | § 61 Rechnungsprüfung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.10.2021 (Änderung vom 8.10.2021)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages AbgG § 61 Rechnungsprüfung (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Ve...
AbgG | § 58 Geld- und Sachleistungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.10.2021 (Änderung vom 8.10.2021)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages AbgG § 58 Geld- und Sachleistungen (1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistun...
AbgG | § 60 Rechnungslegung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.10.2021 (Änderung vom 8.10.2021)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages AbgG § 60 Rechnungslegung (1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb ein...
AbgG | Zwölfter Abschnitt Fraktionen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.10.2021 (Änderung vom 8.10.2021)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages AbgG Zwölfter Abschnitt Fraktionen
AbgG | § 56 Organisation
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.10.2021 (Änderung vom 8.10.2021)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages AbgG § 56 Organisation (1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der par...
AbgG | § 55 Aufgaben
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.10.2021 (Änderung vom 8.10.2021)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages AbgG § 55 Aufgaben (1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit. (2) Die Fraktio...
AbgG | § 54 Rechtsstellung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.10.2021 (Änderung vom 8.10.2021)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages AbgG § 54 Rechtsstellung (1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag. (2) ...
AbgG | § 59 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.10.2021 (Änderung vom 8.10.2021)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages AbgG § 59 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung (1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in A...
AbgG | § 62 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.10.2021 (Änderung vom 8.10.2021)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages AbgG § 62 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation (1) Die Rechtsstellung nach § 54 entfällt 1. bei Erlöschen des Fra...
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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(Abgeordnetengesetz - AbgG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.
Februar
1996
(
BGBl.
I
S. 326
)
, letzte Änderung vom
8.
Oktober
2021
(
BGBl.
I
S. 4650
)
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