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II. Präsidentin beziehungsweise Präsident, Vorstand und Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführer (5)
III. Fraktionen (3)
IV. Ältestenrat (4)
V. Abgeordnete (5)
VI. Sitzungen des Landtags (34)
VII. Vorlagen (25)
VIII. Ausschüsse (18)
IX. Anfragen und Aktuelle Stunde (10)
X. Öffentlichkeitsbeteiligung (4)
XI. Petitionen (8)
XII. Immunitätsangelegenheiten, Genehmigungen zur Zeugenvernehmung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO und Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren (3)
XIII. Regierungserklärungen, Berichte der Landesregierung und deren Beratung (3)
XIV. Beurkundung der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags (5)
XV. Landesrechnungshof und Datenschutzbeauftragte beziehungsweise Datenschutzbeauftragter (4)
XVI. Allgemeine Bestimmungen (15)
Anlage 1 (1)
Anlage 2 (15)
GEHEIMSCHUTZORDNUNG (1)
Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Thüringer Landtags (– VS-Richtlinien Landtag –) (1)
§ 1 Anwendungsbereich (1)
§ 2 Grundsätze (1)
§ 3 Geheimhaltungsgrade (1)
§ 4 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade (1)
§ 5 Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache (1)
§ 6 Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen (1)
§ 7 Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen (1)
§ 8 Herstellung von Duplikaten (1)
§ 9 Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen (1)
§ 10 Weiterleitung von Verschlusssachen (1)
§ 11 Mitnahme von Verschlusssachen (1)
§ 12 Mitteilungspflicht (1)
Anlage 3 (1)
Anlage 4 (10)
Anlage 5 (1)
Anlage 5 a (1)
Anlage 6 (1)
ThürAbgG (95)
ThürMinG (33)
VerfArt76Abs2S1Beschl TH (5)
IMGeschBerZustBestVO TH (19)
VVZustTMIK (45)
Thüringer Verordnung zu § 8 Abs. 2 des Ministergesetzes (7)
ThürGGO (57)
ThürAufarbBG (14)
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Anlage 2
LandtagsGeschO TH | § 1 Anwendungsbereich
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinien gelten für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitglie...
LandtagsGeschO TH | § 9 Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 9 Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen (1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-...
LandtagsGeschO TH | § 8 Herstellung von Duplikaten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 8 Herstellung von Duplikaten Die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere ...
LandtagsGeschO TH | GEHEIMSCHUTZORDNUNG
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags GEHEIMSCHUTZORDNUNG
LandtagsGeschO TH | § 4 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 4 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade (1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher...
LandtagsGeschO TH | § 5 Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 5 Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache (1) Mitglieder des Landtags können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parl...
LandtagsGeschO TH | Anlage 2
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags Anlage 2
LandtagsGeschO TH | § 11 Mitnahme von Verschlusssachen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 11 Mitnahme von Verschlusssachen (1) Die Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung des Landtags u...
LandtagsGeschO TH | § 3 Geheimhaltungsgrade
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 3 Geheimhaltungsgrade (1) Verschlusssachen sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen: 1. STRENG GEHEIM, wenn...
LandtagsGeschO TH | § 6 Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 6 Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen (1) Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher sollen fernmündliche Gespräche nur...
LandtagsGeschO TH | § 2 Grundsätze
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 2 Grundsätze (1) Jede beziehungsweise jeder ist verpflichtet, über Verschlusssachen Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben w...
LandtagsGeschO TH | § 12 Mitteilungspflicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 12 Mitteilungspflicht Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, ...
LandtagsGeschO TH | § 10 Weiterleitung von Verschlusssachen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 10 Weiterleitung von Verschlusssachen (1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsä...
LandtagsGeschO TH | Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Thüringer Landtags (– VS-Richtlinien Landtag –)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.7.2020 (Änderung vom 15.3.2021)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Thüringer Landtags (– VS-Richtlinien Landtag –)
LandtagsGeschO TH | § 7 Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 26.11.2019)
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 7 Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen (1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad na...
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Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.
April
2022
(Drucksache 7/5300)
, letzte Änderung vom
15.
März
2024
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Anlage 2
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