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ZWEITER HAUPTTEIL Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen
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WRV | Artikel 151 (Wirtschaftsordnung; Handels- und Gewerbefreiheit)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 151 (Wirtschaftsordnung; Handels- und Gewerbefreiheit) (1) 1Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung ...
WRV | Artikel 146 (Aufbau des Schulwesens)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 146 (Aufbau des Schulwesens) (1) 1Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. 2Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höh...
WRV | Artikel 134 (Öffentliche Lasten)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 134 (Öffentliche Lasten) Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
WRV | Artikel 121 (Uneheliche Kinder)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 121 (Uneheliche Kinder) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung z...
WRV | Artikel 129 (Stellung der Beamten)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 129 (Stellung der Beamten) (1) 1Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2Ruhegehalt und Hinterbliebe...
WRV | Artikel 163 (Förderung des Wohls der Gemeinheit; notwendiger Unterhalt)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 163 (Förderung des Wohls der Gemeinheit; notwendiger Unterhalt) (1) Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistige...
WRV | Artikel 135 (Glaubens- und Gewissensfreiheit)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 135 (Glaubens- und Gewissensfreiheit) 1Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens und Gewissensfreiheit. 2Die ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfas...
WRV | Artikel 113 (Fremdsprachige Volksteile)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 113 (Fremdsprachige Volksteile) Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlichen Entwicklu...
WRV | Artikel 133 (Dienst- und Wehrpflicht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 133 (Dienst- und Wehrpflicht) (1) Alle Staatsbürger sind verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten. (2) ...
WRV | Artikel 125 (Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 125 (Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis) 1Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet. 2Das Nähere bestimmen die Wahlgesetze.
WRV | Artikel 159 (Wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 159 (Wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit) 1Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle ...
WRV | ERSTER ABSCHNITT Die Einzelperson
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung ERSTER ABSCHNITT Die Einzelperson
WRV | ZWEITER HAUPTTEIL Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung ZWEITER HAUPTTEIL Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen
WRV | Artikel 127 (Selbstverwaltungsrecht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 127 (Selbstverwaltungsrecht) Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.
WRV | Artikel 114 (Freiheit der Person)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 114 (Freiheit der Person) (1) 1Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 2Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewa...
WRV | Artikel 126 (Petitionsrecht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 126 (Petitionsrecht) 1Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. 2Die...
WRV | Artikel 140 (Angehörige der Wehrmacht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 140 (Angehörige der Wehrmacht) Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren.
WRV | Artikel 153 (Eigentum)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 153 (Eigentum) (1) 1Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. 2Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. (2) 1Eine Enteignung kann n...
WRV | Artikel 165 (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 165 (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) (1) 1Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Re...
WRV | Artikel 109 (Gleichheitsgrundsatz; Titel, Orden und Ehrenzeichen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 109 (Gleichheitsgrundsatz; Titel, Orden und Ehrenzeichen) (1) Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. (2) Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staat...
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Weimarer Reichsverfassung
vom
11.
August
1919
(
RGBl.
S. 1383
)
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Verkündet als „Die Verfassung des Deutschen Reiches“ am 14. August 1919. Die Absatzzähler und Satzzähler wurden redaktionell ergänzt.
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