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Artikel 62 (Ausschüsse) (1)
Artikel 63 (Zusammensetzung) (1)
Artikel 64 (Einberufung auf Verlangen) (1)
Artikel 65 (Vorsitz, Teilnahme und Anhörungsrecht) (1)
Artikel 66 (Verfahrensgrundsätze) (1)
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VIERTER ABSCHNITT Der Reichsrat
WRV | Artikel 60 (Bildung des Reichsrats)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 60 (Bildung des Reichsrats) Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.
WRV | Artikel 67 (Informationspflicht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 67 (Informationspflicht) 1Der Reichsrat ist von den Reichsministerien über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten. 2Zu Beratungen über wichtige G...
WRV | Artikel 66 (Verfahrensgrundsätze)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 66 (Verfahrensgrundsätze) (1) Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Anträge zu stellen. (2) Der Reichsrat regelt seinen...
WRV | Artikel 65 (Vorsitz, Teilnahme und Anhörungsrecht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 65 (Vorsitz, Teilnahme und Anhörungsrecht) 1Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschüssen führt ein Mitglied der Reichsregierung. 2Die Mitglieder der Reichsregie...
WRV | Artikel 62 (Ausschüsse)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 62 (Ausschüsse) In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, führt kein Land mehr als eine Stimme.
WRV | Artikel 63 (Zusammensetzung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 63 (Zusammensetzung) (1) 1Die Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. 2Jedoch wird die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe e...
WRV | VIERTER ABSCHNITT Der Reichsrat
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung VIERTER ABSCHNITT Der Reichsrat
WRV | Artikel 64 (Einberufung auf Verlangen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 64 (Einberufung auf Verlangen) Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.
WRV | Artikel 61 (Stimmenverteilung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 61 (Stimmenverteilung) (1) 1Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. 2Bei den größeren Ländern entfällt auf eine Million Einwohner eine Stimme. 3Ein Übers...
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Weimarer Reichsverfassung
vom
11.
August
1919
(
RGBl.
S. 1383
)
*1
*1
Verkündet als „Die Verfassung des Deutschen Reiches“ am 14. August 1919. Die Absatzzähler und Satzzähler wurden redaktionell ergänzt.
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