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WRV
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WRV | Artikel 80 (Kolonialwesen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 80 (Kolonialwesen) Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.
WRV | Artikel 15 (Reichsaufsicht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 15 (Reichsaufsicht) (1) Die Reichsregierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht. (2) 1Soweit die Re...
WRV | Artikel 151 (Wirtschaftsordnung; Handels- und Gewerbefreiheit)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 151 (Wirtschaftsordnung; Handels- und Gewerbefreiheit) (1) 1Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung ...
WRV | Artikel 4 (Völkerrecht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 4 (Völkerrecht) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.
WRV | Artikel 36 (Indemnität)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 36 (Indemnität) Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Äuß...
WRV | Artikel 60 (Bildung des Reichsrats)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 60 (Bildung des Reichsrats) Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.
WRV | Artikel 146 (Aufbau des Schulwesens)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 146 (Aufbau des Schulwesens) (1) 1Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. 2Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höh...
WRV | Artikel 134 (Öffentliche Lasten)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 134 (Öffentliche Lasten) Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
WRV | Artikel 121 (Uneheliche Kinder)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 121 (Uneheliche Kinder) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung z...
WRV | Artikel 86 (Rechnungslegung und -prüfung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 86 (Rechnungslegung und -prüfung) 1Über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsre...
WRV | Artikel 28 (Reichtstagsverwaltung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 28 (Reichtstagsverwaltung) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebäude aus. 2Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfügt über die Ei...
WRV | Artikel 87 (Kredite)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 87 (Kredite) 1Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. 2Eine so...
WRV | Artikel 172 (Übergangssenat)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 172 (Übergangssenat) 1Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über den Staatsgerichtshof übt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichst...
WRV | ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN
WRV | Artikel 9 (Einheitliche Vorschriften)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 9 (Einheitliche Vorschriften) Soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung über: 1. die Wohlfahrtspfle...
WRV | Artikel 129 (Stellung der Beamten)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 129 (Stellung der Beamten) (1) 1Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2Ruhegehalt und Hinterbliebe...
WRV | Artikel 163 (Förderung des Wohls der Gemeinheit; notwendiger Unterhalt)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 163 (Förderung des Wohls der Gemeinheit; notwendiger Unterhalt) (1) Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistige...
WRV | Artikel 71 (Inkrafttreten von Reichsgesetzen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 71 (Inkrafttreten von Reichsgesetzen) Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das R...
WRV | Artikel 27 (Übergangsgeschäftsführung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 27 (Übergangsgeschäftsführung) Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden führen Präsident und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.
WRV | Artikel 176 (Vereidigungspflicht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 176 (Vereidigungspflicht) 1Alle öffentlichen Beamten und Angehörigen der Wehrmacht sind auf diese Verfassung zu vereidigen. 2Das Nähere wird durch Verordnung des Reic...
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Weimarer Reichsverfassung
vom
11.
August
1919
(
RGBl.
S. 1383
)
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Verkündet als „Die Verfassung des Deutschen Reiches“ am 14. August 1919. Die Absatzzähler und Satzzähler wurden redaktionell ergänzt.
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Weimarer Reichsverfassung
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