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SIEBTER ABSCHNITT Die Verwaltung
Verf TH | Artikel 93
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 93 (1) 1Das Land sorgt dafür, daß die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können. 2Führt die Übertragung staatlicher Aufgaben nac...
Verf TH | Artikel 94
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 94 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Landes. 2In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist die Aufsicht auf die Gewährleistung der...
Verf TH | Artikel 95
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 95 1In den Gemeinden und Gemeindeverbänden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen herv...
Verf TH | Artikel 96
Verfassung des Freistaats Thüringen
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Verf TH | Artikel 92
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 92 (1) Das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen kann aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden. (2) 1Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung ...
Verf TH | Artikel 91
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Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 91 (1) Die Gemeinden haben das Recht, in eigener Verantwortung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln. (2) 1Weit...
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Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 97 1Zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung ist eine Landesbehörde einzurichten. 2Polizeiliche Befugnisse und Weisungen stehen dieser Behörde nicht zu. 3I...
Verf TH | SIEBTER ABSCHNITT Die Verwaltung
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen SIEBTER ABSCHNITT Die Verwaltung
Verf TH | Artikel 90
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Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 90 1Die Verwaltung des Landes wird durch die Landesregierung und die ihr unterstellten Behörden ausgeübt. 2Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten ...
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Verfassung des Freistaats Thüringen
vom
25.
Oktober
1993
(
GVBl.
S. 625
)
, letzte Änderung vom
11.
Oktober
2004
(
GVBl.
S. 745
)
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