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ERSTER ABSCHNITT Menschenwürde, Gleichheit und Freiheit
Verf TH | Artikel 16
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 16 Das Land und seine Gebietskörperschaften sichern allen im Notfall ein Obdach.
Verf TH | Artikel 2
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 2 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) 1Frauen und Männer sind gleichberechtigt. 2Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger de...
Verf TH | Artikel 12
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 12 (1) Das Land gewährleistet die Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk und sorgt für die Ausgewogenheit der Verbreitungsmöglichkeiten zwis...
Verf TH | Artikel 11
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 11 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (2) ...
Verf TH | Artikel 3
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 3 (1) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines ...
Verf TH | Artikel 9
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 9 1Jeder hat das Recht auf Mitgestaltung des politischen Lebens im Freistaat. 2Dieses Recht wird im Rahmen dieser Verfassung in Ausübung politischer Freihei...
Verf TH | Artikel 10
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 10 (1) Jeder Bürger hat das Recht, sich mit anderen ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter fr...
Verf TH | Artikel 8
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 8 (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen a...
Verf TH | Artikel 7
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 7 (1) Das Briefgeheimnis, das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie das Kommunikationsgeheimnis sind unverletzlich. (2) 1Beschränkungen dürfen nur auf Grund...
Verf TH | Artikel 15
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 15 1Es ist ständige Aufgabe des Freistaats, darauf hinzuwirken, daß in ausreichendem Maße angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. 2Zur Verwirklichung die...
Verf TH | Artikel 1
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 1 (1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie auch im Sterben zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Thüringen ...
Verf TH | Artikel 13
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 13 (1) Jeder Bürger hat das Recht, Vereinigungen zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die ...
Verf TH | Artikel 4
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 4 (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden. ...
Verf TH | Artikel 6
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 6 (1) Jeder hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner Persönlichkeit und seines privaten Lebensbereiches. (2) 1Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner per...
Verf TH | Artikel 5
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 5 (1) Jeder Bürger genießt Freizügigkeit. (2) Dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine au...
Verf TH | ERSTER ABSCHNITT Menschenwürde, Gleichheit und Freiheit
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen ERSTER ABSCHNITT Menschenwürde, Gleichheit und Freiheit
Verf TH | Artikel 14
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 14 1Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und ...
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Verfassung des Freistaats Thüringen
vom
25.
Oktober
1993
(
GVBl.
S. 625
)
, letzte Änderung vom
11.
Oktober
2004
(
GVBl.
S. 745
)
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ERSTER ABSCHNITT Menschenwürde, Gleichheit und Freiheit
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