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Verf TH
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Verf TH | Artikel 23
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 23 (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. (2) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. (3) Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer ...
Verf TH | Artikel 16
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 16 Das Land und seine Gebietskörperschaften sichern allen im Notfall ein Obdach.
Verf TH | ERSTER TEIL Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen ERSTER TEIL Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens
Verf TH | Artikel 2
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 2 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) 1Frauen und Männer sind gleichberechtigt. 2Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger de...
Verf TH | Artikel 45
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 45 1Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. 2Es verwirklicht seinen Willen durch Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheid. 3Es handelt mittelbar durch die verf...
Verf TH | Artikel 44
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 44 (1) 1Der Freistaat Thüringen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. 2Er ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrun...
Verf TH | Artikel 34
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 34 (1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Ge...
Verf TH | VIERTER ABSCHNITT Natur und Umwelt
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen VIERTER ABSCHNITT Natur und Umwelt
Verf TH | Artikel 70
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 70 (1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt. (2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. (3) 1Der Mini...
Verf TH | Artikel 72
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 72 (1) Die Mitglieder der Landesregierung stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land. (2) Die Mitglieder der Landesregieru...
Verf TH | Artikel 18
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 18 (1) Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. (2) Kinder dürfen von den Sorgeberechtigten gegen d...
Verf TH | Artikel 12
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 12 (1) Das Land gewährleistet die Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk und sorgt für die Ausgewogenheit der Verbreitungsmöglichkeiten zwis...
Verf TH | Artikel 21
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 21 1Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. ...
Verf TH | Artikel 100
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 100 (1) Kann der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt werden, so ist die Landesregierung bis zum Inkrafttreten de...
Verf TH | SECHSTER ABSCHNITT Die Rechtspflege
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen SECHSTER ABSCHNITT Die Rechtspflege
Verf TH | Artikel 56
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 56 (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anver...
Verf TH | Artikel 75
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 75 (1) Die Landesregierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. (2) 1Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet mi...
Verf TH | DRITTER ABSCHNITT Die Landesregierung
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen DRITTER ABSCHNITT Die Landesregierung
Verf TH | Artikel 17
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Artikel 17 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. (2) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorg...
Verf TH | Vorspann
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen Der Thüringer Landtag hat mit der nach Artikel 106 Abs. 1 dieser Verfassung vorgesehenen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:
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Verfassung des Freistaats Thüringen
vom
25.
Oktober
1993
(
GVBl.
S. 625
)
, letzte Änderung vom
11.
Oktober
2004
(
GVBl.
S. 745
)
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Verfassung des Freistaats Thüringen
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